KG Ber­lin, Beschluss vom 17.11.2020, AZ 1 W 1277/20

Aus­ga­be: 1–2021Fami­li­en­recht

1. Die Begrün­dung eines gewöhn­li­chen Auf­ent­halts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB setzt auch bei einem Neu­ge­bo­re­nen die kör­per­li­che Anwe­sen­heit vor­aus. Der Prio­ri­täts­grund­satz gilt auch, falls eine Vater-Kind-Zuord­nung erst­mals zu einem Zeit­punkt nach der Geburt mög­lich ist.

2. Eine Wei­ter­ver­wei­sung kann auch dann gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbe­acht­lich sein, wenn sie sich aus dem vom Auf­ent­halts­sta­tut beru­fe­nen Recht ergibt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/search