KG, Beschluss vom 06.03.2018, AZ 19 W 25/18

Ausgabe: 02/2019Erbrecht

Erbscheinsantrag durch einen Miteigentümer. Ein Miteigentümer ist nach § 792 ZPO analog berechtigt, einen Erbschein nach dem noch im Grundbuch eingetragenen Erblasser zu beantragen, sofern er ein Teilungsversteigerungsverfahren betreiben will. Die vorherige tatsächliche Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens durch Antragstellung nach § 16 ZVG ist nicht notwendig.

Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/8af9b2f3-16…