(Stutt­gart) Manch­mal sind nicht nur Kin­der auf Unter­halts­zah­lun­gen ihrer Eltern ange­wie­sen. In spä­te­ren Jah­ren kann es auch umge­kehrt sein und ein erwach­se­nes Kind muss für den Unter­halt eines bedürf­ti­gen Eltern­teils auf­kom­men. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.

Der 4. Senat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg hat jetzt in einem Fall eine Unter­halts­ver­pflich­tung der erwach­se­nen Toch­ter verneint.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“ der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg (OLG) vom 21.02.2017 zu sei­nem Beschluss vom 4. Janu­ar 2017, Az. 4 UF 166/15.

Eine Unter­halts­ver­pflich­tung des erwach­se­nen Kin­des ent­fal­le, wenn der bedürf­ti­ge Eltern­teil sei­ne eige­ne, frü­he­re Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über dem Kind gröb­lich ver­nach­läs­sigt habe und eine Inan­spruch­nah­me ins­ge­samt grob unbil­lig erschei­ne. Dies sei vor­lie­gend der Fall. Der Vater habe über sechs Jah­re lang gar nichts für die damals noch bedürf­ti­ge Toch­ter gezahlt, obwohl er in der Lage gewe­sen wäre, einer Erwerbs­tä­tig­keit nachzugehen.

Der Vater habe dar­über hin­aus bei der Tren­nung von der Mut­ter per Ein­schrei­ben mit­ge­teilt, dass er von sei­ner alten Fami­lie nichts mehr wis­sen wol­le. Ein sol­cher Kon­takt­ab­bruch stel­le eine wei­te­re gro­be Ver­feh­lung gegen­über der Toch­ter und eine Ver­let­zung der väter­li­chen Pflicht zu Bei­stand und Rück­sicht dar. Der Kon­takt­ab­bruch sei auch nach­hal­tig gewe­sen. Allein die Ein­la­dung der Toch­ter zur neu­en Hoch­zeit des Vaters und ein ein­ma­li­ger Besuch der Toch­ter bei einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt des Vaters führ­ten noch nicht zu einer Wie­der­her­stel­lung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Zwar stel­le ein Kon­takt­ab­bruch nicht regel­mä­ßig eine gro­be Ver­feh­lung dar, die zu einem Ver­lust des Unter­halts­an­spruchs füh­re. Vor­lie­gend kom­me aber neben den Kon­takt­ab­bruch noch die gro­be Ver­let­zung der Unter­halts­pflicht gegen­über dem Kind hin­zu. Die Toch­ter habe als Kind nicht nur wirt­schaft­lich schlecht dage­stan­den. Sie habe auch die emo­tio­na­le Käl­te des Vaters durch den Kon­takt­ab­bruch erfah­ren müs­sen. Bei­des zusam­men füh­re dazu, dass die Toch­ter als Erwach­se­ne jetzt nicht mehr für den Vater ein­ste­hen müsse.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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