Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Beschluss vom 29.11.2019, AZ 4 Sa 323/19

Aus­ga­be: 01–2020Erbrecht

Zuläs­sig­keit der Beru­fung wegen erst­ma­li­ger Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts; (Mit-)Erbengemeinschaft, Begrün­dung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts; Kla­ge gegen Mit­ge­sell­schaf­ter; Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung; Gel­tend­ma­chung von Ein­re­den der Gesell­schaft; Kon­ne­xi­tät des Zurückbehaltungsrechts

1. Sämt­li­che (Mit-)Erben kön­nen neben der gesetz­lich ange­ord­ne­ten (Mit-)Erbengemeinschaft iSv. §§ 2032 ff. BGB eine eigen­stän­di­ge und von die­ser zu unter­schei­den­de Gesell­schaft für bür­ger­li­chen Rechts (GbR) iSv. §§ 705 ff. BGB grün­den, die auch Arbeit­ge­be­rin sein kann.
2. Bei einer gem. § 128 HGB ana­log zuläs­si­gen Kla­ge eines Arbeit­neh­mers gegen einen Mit­ge­sell­schaf­ter der Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts kann die­ser ein Zurück­be­hal­tungs­recht der GbR als rechts­hin­dern­de Ein­re­de gel­tend machen. Dies gilt jedoch nicht für Rech­te, die von oder mit Wir­kung für die (Mit-)Erbengemeinschaft gel­tend zu machen sind.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…