LG Wup­per­tal, Beschluss vom 01.12.2020, AZ 9 T 132/20

Aus­ga­be: 11–2020Erbrecht

Will ein Notar, der unter ande­rem eine Vor­sor­ge­voll­macht beur­kun­det hat, dem Bevoll­mäch­tig­ten ent­spre­chend den in der Urkun­de fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Aus­fer­ti­gung ertei­len, obwohl der Voll­macht­ge­ber inzwi­schen den Wider­ruf der Voll­macht erklärt hat, so han­delt er grund­sätz­lich amts­pflicht­wid­rig. Blo­ße Zwei­fel des Notars an der Geschäfts­fä­hig­keit des Voll­macht­ge­bers zur Zeit der Erklä­rung des Wider­rufs ändern dar­an nichts. In Zwei­fels­fäl­len muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Fest­stel­lun­gen zur Geschäfts­fä­hig­keit zu tref­fen. Allen­falls eine auf die­se Wei­se erlang­te Über­zeu­gung des Notars, die Geschäfts­fä­hig­keit des Voll­macht­ge­bers habe gefehlt, könn­te es ihm erlau­ben, den Wider­ruf nicht zu beachten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg…