LG Deg­gen­dorf, Beschluss vom 19.09.2019, AZ 32 O 779/18

Aus­ga­be: 12–2019Erb­schafts­steu­er­recht

Ver­zich­tet der Erbe nicht bereits vor dem Tod auf sein Pflicht­teils­recht, son­dern erst nach dem Able­ben des Erb­las­sers auf den Pflicht­teil bzw. den Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch, so ist die­ser “Ver­zicht” in recht­li­cher Hin­sicht als Erlass­ver­trag gemäß § 397 BGB ein­zu­ord­nen. Der Abschluss eines sol­chen Erlass­ver­tra­ges ist auch form­los möglich.
An die Annah­me eines sol­chen Erlass­ver­tra­ges sind nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. Danach muss in der Erklä­rung mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit unter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­fal­les zum Aus­druck kom­men, dass eine mate­ri­ell-recht­lich wir­ken­de Erklä­rung abge­ge­ben wer­den soll. Das Ange­bot auf Abschluss eines Erlass­ver­tra­ges muss unmiss­ver­ständ­lich erklärt wer­den. An die Fest­stel­lung eines Ver­zichts­wil­lens sind dabei stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len; er darf ins­be­son­de­re nicht ver­mu­tet wer­den. Selbst bei einer ein­deu­tig erschei­nen­den Erklä­rung des Anspruchs­gläu­bi­gers darf ein Ver­zicht nicht ange­nom­men wer­den, ohne dass bei der Fest­stel­lung zum erklär­ten Ver­trags­wil­len sämt­li­che Begleit­um­stän­de berück­sich­tigt wor­den sind

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