LG Kaiserslautern, Beschluss vom 21.01.2021, AZ 3 O 795/17

Ausgabe: 04-2021Erbrecht

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum um keine Zuwendung in diesem Sinne. Durch die Besitzüberlassung des Wohnraumes ist zwischen dem Kläger und dem Erblasser zumindest konkludent ein Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB geschlossen worden. Das Vermögen des Erblassers, insbesondere seine Eigentumsstellung an dem Anwesen, ist dadurch weder beeinträchtigt noch verringert worden. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof unentgeltliche Arbeitsleistungen nicht als zugewendete Ausstattungen angesehen, weil auch dabei „keine Verschiebung von Gegenständen aus dem Vermögen des einen in das Vermögen des anderen“ stattfindet. Soweit der Erblasser durch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ggf. auf die alternative Einnahme von Mietzahlungen verzichtet und es damit unterlässt, die Chance auf Vermögensmehrung zu ergreifen, stellt dies keine unmittelbare Vermögensverschiebung dar, die eine Verminderung des aktuellen Vermögens des Erblassers bewirkt. Dass das Unterlassen eines Vermögenserwerbs in diesem Sinne vom Gesetz nicht als „Zuwendung“ angesehen wird, kann auch dem Rechtsgedanken des § 517 BGB entnommen werden. Das Verzichten auf Mieteinnahmen kann demgegenüber allenfalls dann als unmittelbare Vermögensverminderung verstanden werden, wenn der Erblasser aufgrund bestehender schulrechtlicher Verträge bereits einen Anspruch auf Mietzahlung gehabt hatte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Darüber hinaus steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, wie er sein Vermögen zu Lebzeiten verwaltet. Er ist insbesondere nicht aufgrund der Regelung des § 2050 BGB verpflichtet, im Interesse der Abkömmlinge für einen besonders umfangreichen Nachlass zu sorgen. Sinn und Zweck dieser Reglung ist ausschließlich der Ausgleich von zu Lebzeiten des Erblassers getätigten finanziellen Bevorzugungen zu Gunsten des einen Abkömmling, die zu Verringerungen des Nachlasses und damit zu einer Benachteiligung der anderen Abkömmlinge geführt haben. Wenn aber keine Vermögensverminderung des Nachlasses stattgefunden hat, bedarf es der schützenden Ausgleichspflicht des § 2050 BGB für die übrigen Abkömmlinge nicht. (Leitsatz der Redaktion)

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