LG Mün­chen, Beschluss vom 05.03.2022, AZ 18 O 11437/19

Aus­ga­be: 02–2022Erbrecht

Als Rhei­ni­sche Tabel­le wird grund­sätz­lich nur die alte Rhei­ni­sche Tabel­le bezeich­net. Die neue Rhei­ni­sche Tabel­le wird stets mit dem Zusatz “neu” oder “fort­ge­führt” gekenn­zeich­net. Eine der­ar­ti­ge Kenn­zeich­nung ist vor­lie­gend nicht erfolgt. Dabei ist unschäd­lich, dass die alte Rhei­ni­sche Tabel­le bis heu­te in Reichs­mark besteht. Eine Umrech­nung in Euro ist jeder­zeit auf­find­bar. Auch der BGH hat die­se Emp­feh­lun­gen als akzep­ta­ble Grund­la­ge bezeich­net mit der Ein­schrän­kung, dass jeder von den Ein­zel­fall­um­stän­den abse­hen­de Sche­ma­tis­mus zu ver­mei­den ist und alle Richt­li­ni­en nur als ein Anhalt für Nor­mal­fäl­le her­an­ge­zo­gen wer­den dürfen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…