LG Mün­chen, Beschluss vom 30.07.2020, AZ 31 S 17737/19 450/19

Aus­ga­be: 08–2020Betreu­ungs­recht

Ansprü­che aus einem „Alten­heim­ver­trag“

Die Kün­di­gung eines Heim­ver­tra­ges, mit wel­chem dem Betreu­ten ein Zim­mer über­las­sen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirk­sam­keit grund­sätz­lich der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts. Dies gilt im Hin­blick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwi­schen den Par­tei­en eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung dahin­ge­hend besteht, dass sich das Heim zur Erbrin­gung und der Bewoh­ner zur Abnah­me von Pfle­ge­leis­tun­gen ver­pflich­ten. Nicht aus­rei­chend ist ledig­lich die Erklä­rung des Hei­mes, für den Fall einer fest­ge­stell­ten, dau­ern­den Pfle­ge­be­dürf­tig­keit eine ander­wei­ti­ge geeig­ne­te und dem Gesund­heits­zu­stand des Bewoh­ners ange­mes­se­ne Unter­kunft und Ver­sor­gung anzubieten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…