OLG Saar­brü­cken, Beschluss vom 28.03.2022, AZ 5 T 100/22

Aus­ga­be: 05–2022Fami­li­en­recht

Bestellt das Amts­ge­richt einen Rechts­an­walt zum Ver­fah­rens­pfle­ger zur Wahr­neh­mung der Inter­es­sen des Betrof­fe­nen in einem Ver­fah­ren, das die betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung der Ver­äu­ße­rung von Grund­be­sitz des Betrof­fe­nen zum Gegen­stand hat mit der Fol­ge, dass der Ver­fah­rens­pfle­ger alle in dem nota­ri­el­len Kauf­ver­trag ent­hal­te­nen Rege­lun­gen ein­ge­hend auf ihre Aus­wir­kun­gen für die Betrof­fe­ne zu unter­su­chen hat, so ist eine anwalts­spe­zi­fi­sche Tätig­keit beauf­tragt, auf­grund derer der Ver­fah­rens­pfle­ger Anspruch auf Ver­gü­tung nach dem RVG hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2393111.html