LG Wup­per­tal, Beschluss vom 05.12.2022, AZ 2 O 317/21

Aus­ga­be: 01–2023Erbrecht

Die Vor­stel­lung einer Erb­las­se­rin, einer von zwei Abkömm­lin­gen wer­de eine Immo­bi­lie im Fami­li­en­be­sitz hal­ten, wenn sie ihn durch Tes­ta­ment zum Allein­er­ben ein­setzt, ist ein Motiv i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB. Dar­in kommt die Erwar­tung des Ein­tritts des Erhalts der Immo­bi­lie in der Fami­lie als Umstand i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB zum Ausdruck.

Das Motiv des inner­fa­mi­liä­ren Erhalts der Immo­bi­lie fin­det als sub­jek­ti­ve Erwar­tung im Tes­ta­ment eine wört­li­che Stüt­ze, wenn die Erb­las­se­rin dort die Ein­set­zung als Allein­er­be wört­lich als „ein­zi­ge Mög­lich­keit“ bewer­tet, „ablauf­mä­ßig und ver­fah­rens­tech­nisch zu gewähr­leis­ten“, „unser Wohn­haus, das eine Belas­tung ist,“ zu „erhal­ten“. Die Schaf­fung aller ihr mög­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen bestimm­ten, künf­ti­gen Gesche­hens­ab­lauf indi­ziert, dass sie den Wil­len zu sei­ner Her­bei­füh­rung hat.

Ver­knüpft die Erb­las­se­rin den von ihr skiz­zier­ten Gesche­hens­ab­lauf wört­lich mit der Offen­le­gung ihres Wil­lens, „ein Ver­schleu­dern müs­sen“ nicht zu wol­len, so ver­deut­licht dies, auf die Ver­hin­de­rung wel­chen Erfolgs es ihr durch die von ihr geschaf­fe­nen Vor­aus­set­zun­gen gera­de ankam, so dass sie sich hier­von beim Ver­fas­sen ihres letz­ten Wil­lens bestim­mend lei­ten ließ.

In der an den hier­durch ent­erb­ten Abkömm­ling gerich­te­ten Erklä­rung der Erb­las­se­rin in dem Tes­ta­ment, dass dies „nicht als Straf- oder Benach­tei­li­gungs­ak­ti­on zu sehen“, dies aber der ein­zi­ge Weg zur Erhal­tung der Immo­bi­lie sei, ist zu erken­nen, dass die Enter­bung nicht dem Wil­len der Erb­las­se­rin ent­spricht, ihr aber die Ver­hin­de­rung des Ver­kaufs an Drit­te wich­ti­ger als eine gerech­te Erb­ein­set­zung ihrer Abkömm­lin­ge ist. Die kon­kre­te Offen­le­gung ihres Motivs in Ver­bin­dung mit dem aus­drück­li­chen Aus­schluss wei­te­rer denk­mög­li­cher Moti­ve führt zu einer unzwei­deu­ti­gen Ver­knüp­fung von Motiv und Erbeinsetzung.

Aus der in einem Tes­ta­ment aus Sicht der Erb­las­se­rin sub­jek­tiv als zwin­gend emp­fun­de­nen Ver­knüp­fung der (höher bewer­te­ten) gewoll­ten Ver­hin­de­rung eines ganz bestimm­ten Umstands mit dem unge­woll­ten Nicht­ein­tritt eines (gerin­ger bewer­te­ten) Erfol­ges ergibt sich ein zur Anfecht­bar­keit i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB füh­ren­des Bedin­gungs­ver­hält­nis, wenn der Ein­tritt des (unge­woll­ten) Umstands durch den Nicht­ein­tritt des (gewoll­ten) Erfol­ges nicht zu ver­hin­dern war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg…