(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt knapp 150.000 Ehen geschie­den. Die durch­schnitt­li­che Ehe­dau­er bis zur Schei­dung beträgt 14 ½ Jah­re. Nach einer Schei­dung sind höhe­re Kos­ten, als zu Zei­ten intak­ter Ehe bedingt, bei­spiels­wei­se durch das Unter­hal­ten meh­re­rer Woh­nun­gen und die Zah­lung von Kin­des- und Ehegattenunterhalt.

In einem sol­chen Fall, so die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, geht es für den Unter­halts­ver­pflich­te­ten prak­tisch gleich ins Armen­haus, sodass jede Schei­dung gut über­legt sein sollte.

Eine lebens­läng­li­che Unter­halts­ver­pflich­tung, wie von Schei­dungs­wil­li­gen häu­fig befürch­tet, besteht gleich­wohl nicht. Grund­sätz­lich ist jeder Erwach­se­ne für sei­nen eige­nen Unter­halt selbst verantwortlich.

Es bestehen hier­zu Aus­nah­men, wobei sich die Rang­fol­ge der Unter­halts­be­rech­ti­gun­gen aus § 1609 BGB ergibt. Die­se Rang­fol­ge ist wich­tig, weil häu­fig die Ein­nah­men nicht zur Befrie­di­gung sämt­li­cher Unter­halts­an­sprü­che ausreichen.

-       Rang­fol­ge

Im ers­ten Rang ist min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und Kin­der, die sich in einer Erst­aus­bil­dung befin­den (§§ 1609 Ziff. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), Unter­halt zu gewäh­ren. Die­sen gegen­über besteht eine erhöh­te Unter­halts­ver­pflich­tung, die dazu führt, dass den Unter­halts­ver­pflich­te­ten eine gestei­ger­te Erwerbs­ob­lie­gen­heit trifft. Unter Zugrun­de­le­gung der Recht­spre­chung muss er alle zumut­ba­ren Erwerbs­mög­lich­kei­ten aus­schöp­fen und auch berufs­frem­de Tätig­kei­ten unter­halb sei­ner gewohn­ten Lebens­stel­lung auf­neh­men, um die Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über dem pri­vi­le­gier­ten Unter­halts­be­rech­tig­ten zu erfül­len. Sofern dies nicht erfolgt, wer­den ihm unter Umstän­den fik­ti­ve Ein­künf­te zuge­rech­net, in Höhe des­sen, was er durch eine zumut­ba­re Erwerbs­tä­tig­keit erzie­len könnte.

Im zwei­ten Rang sind Eltern­tei­le, die wegen der Betreu­ung eines Kin­des kei­ne aus­rei­chen­den eige­nen Ein­nah­men erzie­len kön­nen, zu berück­sich­ti­gen. Gleich­ran­gig sind Ehe­gat­ten und geschie­de­ne Ehegatten.

-       Ehe­gat­ten­un­ter­halts­an­spruch

Bei dem Ehe­gat­ten­un­ter­halts­an­spruch ist zwi­schen dem Tren­nungs­un­ter­halt und dem nach­ehe­li­chen Unter­halt zu unterscheiden.

o   Tren­nungs­un­ter­halt

Der Tren­nungs­un­ter­halt ori­en­tiert sich and en ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen sowie den Erwerbs- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen der Ehe­gat­ten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der unter­halts­be­rech­tig­te Ehe­gat­te muss nur dann im Rah­men einer Erwerbs­tä­tig­keit selbst dazu ver­die­nen, wenn dies auf­grund einer frü­he­ren Erwerbs­tä­tig­keit, Dau­er der Ehe und den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen der Ehe­gat­ten erwar­tet wer­den kann (§ 1361 Abs. 2 BGB).

o   nach­ehe­li­cher Unterhalt

Im Rah­men des nach­ehe­li­chen Unter­hal­tes müs­sen im Zeit­punkt der Schei­dung Unter­halts­an­sprü­che bereits dem Grun­de nach ange­legt sein, wie bei­spiels­wei­se wegen Alters (§ 1571 BGB), Krank­heit (§ 1572 BGB), Erwerbs­lo­sig­keit bzw. unzu­rei­chen­de Ein­künf­te (Auf­sto­ckungs­un­ter­halt), § 1573 BGB. In jedem Fall wird von dem geschie­de­nen Ehe­gat­ten­ei­ne ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit erwar­tet (§ 1574 BGB). Eine Erwerbs­tä­tig­keit ist dann ange­mes­sen, wenn die­sel­be der Aus­bil­dung, den Fähig­kei­ten, einer frü­he­ren Erwerbs­tä­tig­keit, dem Lebens­al­ter und dem Gesund­heits­zu­stand des geschie­de­nen Ehe­gat­ten ent­spricht. Im Rah­men der kon­kre­ten Bestim­mung der ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se sind die Dau­er der Ehe sowie die Dau­er der Pfle­ge und der Erzie­hung eines gemein­schaft­li­chen Kin­des zu berücksichtigen.

Letzt­lich kön­nen Unter­halts­an­sprü­che wegen Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Umschu­lung (§ 1575 BGB) sowie Unter­halt aus Bil­lig­keits­grün­den in Betracht kom­men. Aller­dings muss in die­sen Fäl­len der Unter­halts­be­rech­tig­te den Nach­weis hin­sicht­lich des Vor­lie­gens der Aus­nah­me­vor­aus­set­zun­gen voll­um­fäng­lich führen.

Erst hier­nach fol­gen nicht pri­vi­le­gier­te Kin­der, Enkel­kin­der und wei­te­re Abkömm­lin­ge, Eltern sowie wei­te­re Ver­wand­te der auf­stei­gen­den Linie.

-       Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über den eige­nen Eltern

Die Angst vor einer Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über den eige­nen Eltern ist gleich­falls häu­fig unbe­grün­det, da ander­wei­ti­ge Unter­halts­ver­pflich­tun­gen vor­ge­hen. Dar­über hin­aus ist durch das Ange­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz der Eltern­un­ter­halt ab 01.01.2020 neu gere­gelt wor­den. Es ist eine Ein­kom­mens­gren­ze in Höhe von € 100.000,00 brut­to des Unter­halts­pflich­ti­gen vor­ge­se­hen. Schät­zun­gen zufol­ge wer­den sich daher ca. 90 % der Kin­der nicht an den Pfle­ge­kos­ten ihrer Eltern im Rah­men einer Unter­halts­ver­pflich­tung betei­li­gen müssen.

Die unter­halts­recht­li­chen Rege­lun­gen sind kom­plex. Die Aus­wir­kun­gen in jedem ein­zel­nen Fall sind auf­grund der Indi­vi­dua­li­tät der jewei­li­gen Lebens­ver­hält­nis­se unter­schied­lich. Ange­sichts der enor­men wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen, soll­te aller­dings jeder Schritt zum Schei­dungs­rich­ter daher gut über­legt sein.

Sie emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de, ver­wies.

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