(Nürnberg) In der zweiten Februarwoche hat der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer beraten. Die Reform, die vermutlich im Frühjahr/Sommer d. J. in Kraft treten soll, bringt vor allem für entferntere Verwandte, Immobilienerben sowie letztlich auch für die Erben von Betriebsvermögen deutlich höhere Belastungen mit sich.

Während die zu erwartende Steuerlast bei entfernteren Verwandten sich ggfs. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch die Durchführung einer Adoption verringern oder vermeiden lässt, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, besteht jedoch für alle diejenigen, die ihren Erben Immobilien oder kleinere Betriebe übertragen oder später vererben wollen, ggfs. noch Handlungsbedarf. Ursache hierfür ist bei Immobilien, so Passau, dass diese in Zukunft für Besteuerungszwecke mit dem tatsächlichen Verkehrswert und nicht mehr wie bisher nur etwas der Hälfte erfasst werden. Wer z. B. seinem Kind derzeit Immobilien im Gesamtwert von 1,4 Mio. Euro übertrage, löse dadurch eine Schenkungsteuer von rd. 76.000,00 Euro im Bundesdurchschnitt aus. Nach der Reform, so Passau, werden es jedoch satte 190.000,00 Euro sein.

Auch bei der Übertragung von kleineren Betriebsvermögen, so ergänzt sein Nürnberger Vorstandskollege, der Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, besteht noch dringender Handlungsbedarf vor Inkrafttreten der Reform, wenn der Übertragende seinem Nachfolger eine ungewisse steuerliche Zukunft von der Hand halten will. Zwar sollte die Erbschaft- oder Schenkungsteuer den Firmennachfolgern in Zukunft auf 85 % des Betriebsvermögens sogar ganz erlassen werden, so Gieseler. 

Diese Entlastung trete jedoch nur dann vollständig ein, wenn der Nachfolger über einen Zeitraum von zehn Jahren die bestehenden Arbeitsplätze im Unternehmen aufrechterhält, wobei für jedes Jahr der Betriebsfortführung 70 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Erbfalls erbracht sein müssen. Darüber hinaus müsse der Betrieb im Wesentlichen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren unverändert weitergeführt werden. Übertrage z. B. ein Unternehmer sein Unternehmen im Wert von 2,5 Mio. Euro seinem Nachfolger noch vor der Reform, so Gieseler, fallen hierfür im Durchschnitt nur rd. 70.000,00 Euro an Steuern an.

In Zukunft wird die Steuer hierfür jedoch fast 400.000,00 Euro betragen. Muss der Nachfolger daher z. B. im fünften Jahr der Betriebsnachfolge wegen Auftragsflaute einen Großteil seiner Mitarbeiter entlassen und bleibt der Personalbestand bis zum 10. Jahr auf diesem niedrigen Niveau, so trifft ihn gleichzeitig die Nachversteuerung von fünf Zehntel, also hier rd. 200.000,00 €. Wer dies vermeiden wolle, so Gieseler, solle sich unbedingt noch jetzt steuerlich und rechtlich beraten lassen.

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