(Stutt­gart) Wenn dem Wohl eines Kin­des damit bes­ser gedient ist, muss sei­ne Unter­brin­gung bei “Pro­fi-Pfle­ge­el­tern” auch dann ermög­licht wer­den, wenn ein Ver­wand­ter bereit ist, die Vor­mund­schaft und die Betreu­ung des Kin­des zu übernehmen.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf: vom 13.02.2019 zu sei­nem Beschluss vom 20.11.2018, Akten­zei­chen I‑8 UF 187/17.

In dem kon­kre­ten Fall hat das Amts­ge­richt Mühl­heim an der Ruhr einer allein­er­zie­hen­den Mut­ter die elter­li­che Sor­ge über ihre heu­te zwei und zehn Jah­re alten Kin­der ent­zo­gen. Die Mut­ter hat­te ihre Kin­der aus eige­ner Hilf­lo­sig­keit stark ver­nach­läs­sigt; sie steht inzwi­schen selbst unter Betreu­ung. Die Fami­lie wünsch­te, dass die Kin­der nun bei den bei­den Schwes­tern der Mut­ter auf­wach­sen soll­ten, die sich dazu bereit­erklärt hatten.

Weil die­ser Wunsch aber nicht den Inter­es­sen der Kin­der die­ne, ist ihm nach Auf­fas­sung des 8. Fami­li­en­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf nicht zu ent­spre­chen. Es genü­ge nicht, dass den Kin­dern bei ihren Tan­ten kei­ne wei­te­re Gefahr dro­he. Maß­geb­lich sei viel­mehr, dass die Kin­der in einer vom Jugend­amt aus­ge­wähl­ten “Pro­fi-Pfle­ge­fa­mi­lie” bes­ser auf­ge­ho­ben wären als bei ihren Tan­ten. Denen feh­le die per­sön­li­che Eig­nung, die für die Bestel­lung zum Vor­mund erfor­der­lich sei. Sie hät­ten sich bis­lang nicht um die Kin­der geküm­mert und kei­ne Bezie­hung zu ihnen auf­ge­baut. Die stark ver­nach­läs­sig­ten Kin­der bräuch­ten aber emo­tio­na­le Sicher­heit, einen siche­ren Lebens­ort und sta­bi­le Lebens­ver­hält­nis­se. Dies kön­ne im kon­kre­ten Fall von “Pro­fi-Pfle­ge­el­tern” bes­ser gewähr­leis­tet wer­den als von den eige­nen Ver­wand­ten. Um die Unter­brin­gung bei Pfle­ge­el­tern zu ermög­li­chen, hat der Senat die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts bestä­tigt, das Jugend­amt zum Vor­mund zu bestellen.

  • Hin­ter­grund:

    Wenn den Eltern das Sor­ge­recht ent­zo­gen wird, muss das Fami­li­en­ge­richt für das Kind einen Vor­mund bestel­len. Der kann bestim­men, wo das Kind leben soll. Bei der Aus­wahl, wer Vor­mund wer­den soll, sind nahe Ver­wand­te des Kin­des ein­zu­be­zie­hen. Sie dür­fen jedoch über­gan­gen wer­den, wenn sie unge­eig­net sind. Auch das Jugend­amt kann zum Vor­mund des Kin­des bestellt wer­den und das Kind bei Pfle­ge­el­tern unterbringen.Der Fami­li­en­se­nat hat sich im vor­lie­gen­den Fall mit der Vor­schrift des § 1779 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) aus­ein­an­der­ge­setzt, die lautet:

    Das Fami­li­en­ge­richt soll eine Per­son aus­wäh­len, die nach ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen und ihrer Ver­mö­gens­la­ge sowie nach den sons­ti­gen Umstän­den zur Füh­rung der Vor­mund­schaft geeig­net ist. Bei der Aus­wahl unter meh­re­ren geeig­ne­ten Per­so­nen sind der mut­maß­li­che Wil­le der Eltern, die per­sön­li­chen Bin­dun­gen des Mün­dels, die Ver­wandt­schaft oder Schwä­ger­schaft mit dem Mün­del sowie das reli­giö­se Bekennt­nis des Mün­dels zu berücksichtigen.”

    Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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