(Stutt­gart) Schul­det ein Vater sei­nem min­der­jäh­ri­gen Kind Unter­halt, kann ihm als unge­lern­te Arbeits­kraft im Rah­men sei­ner gestei­ger­ten Erwerbs­ob­lie­gen­heit ein fik­ti­ves monat­li­ches Net­to­ein­kom­men von über 1.300 Euro zuzu­rech­nen sein, wenn er ein der­ar­ti­ges Ein­kom­men im Rah­men einer frü­he­ren Beschäf­ti­gung erzielt hat.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 16.02.2016 zu sei­nem Beschluss vom 22.12.2015, erlas­sen am 23.12.2015 (2 UF 213/15).

Der im Jah­re 1985 gebo­re­ne Antrags­geg­ner aus Marl ist der Vater der im April 2013 gebo­re­nen Antrag­stel­le­rin. Mit der im Jah­re 1985 gebo­re­nen Kin­des­mut­ter aus Marl, die die Antrag­stel­le­rin betreut, lebt der Vater seit Juli 2015 nicht mehr in einem Haus­halt zusam­men. Der Antrag­stel­ler hat den Haupt­schul­ab­schluss nach der Klas­se 10 erwor­ben. Eine im gärt­ne­ri­schen Bereich begon­ne­ne Berufs­aus­bil­dung hat er abge­bro­chen, zeit­wei­se bei unter­schied­li­chen Zeit­ar­beits­fir­men gear­bei­tet und in einer Auto­wä­sche für eini­ge Mona­te monat­lich über 1.300 Euro net­to ver­dient. Die­se Arbeits­stel­le ver­lor er — nach eige­nen Anga­ben schuld­los — im Herbst des Jah­res 2014 und ist seit­dem arbeits­los. Mitt­ler­wei­le bezieht er Leis­tun­gen nach dem SGB II. Die Antrag­stel­le­rin begehrt Kin­des­un­ter­halt. Die­sen hat ihr das Fami­li­en­ge­richt Marl für die Zeit ab Sep­tem­ber in Höhe von monat­lich 236 Euro zuge­spro­chen, berech­net nach einem fik­ti­ven Ein­kom­men des Antragsgegners.

Die Beschwer­de des Antrags­geg­ners gegen den Beschluss des Fami­li­en­ge­richts Marl hat der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm zurück­ge­wie­sen. Zu Recht habe das Fami­li­en­ge­richt, so der Senat, dem Antrags­geg­ner ein fik­ti­ves Ein­kom­men ange­rech­net, das die Zah­lung des begehr­ten Kin­des­un­ter­halts ohne Gefähr­dung sei­nes not­wen­di­gen Selbst­be­halts zulasse.

Eltern sei­en gegen­über min­der­jäh­ri­gen, unver­hei­ra­te­ten Kin­dern ver­pflich­tet, alle ver­füg­ba­ren Mit­tel zu ihrem und der Kin­der Unter­halt gleich­mä­ßig zu ver­wen­den (sog. gestei­ger­te Unter­halts­pflicht). Sei­ne eige­ne Arbeits­kraft habe der unter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil ein­zu­set­zen. Unter­las­se er dies, könn­ten auch fik­tiv erziel­ba­re Ein­künf­te berück­sich­tigt wer­den, wenn der unter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil eine rea­le Beschäf­ti­gungs­chan­ce habe. Dabei habe der Unter­halts­pflich­ti­ge das Feh­len der Beschäf­ti­gungs­chan­ce dar­zu­le­gen und zu bewei­sen. Für gesun­de Arbeit­neh­mer im mitt­le­ren Erwerbs­al­ter gel­te inso­weit selbst in Zei­ten hoher Arbeits­lo­sig­keit regel­mä­ßig kein Erfah­rungs­satz, nach wel­chem sie auch als unge­lern­te Kräf­te nicht in eine voll­schich­ti­ge Tätig­keit zu ver­mit­teln sei­en. Unter Ein­satz aller zumut­ba­ren und mög­li­chen Mit­tel habe sich der Unter­halts­pflich­ti­ge nach­hal­tig dar­um zu bemü­hen, eine ange­mes­se­ne Voll­zeit­tä­tig­keit zu fin­den. Die blo­ße Mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit genü­ge nicht. Eben­so nicht, wenn sich der Unter­halts­pflich­ti­ge ledig­lich auf die vom zustän­di­gen Job­cen­ter unter­brei­te­ten Stel­len­an­ge­bo­te bewer­be. Er müs­se nach­prüf­bar vor­tra­gen, wel­che Schrit­te er im Ein­zel­nen in wel­chem zeit­li­chen Abstand unter­nom­men habe, um eine Erwerbs­mög­lich­keit zu finden.

Im vor­lie­gen­den Fall habe der Antrags­geg­ner offen­sicht­lich kei­ne Erwerbs­be­mü­hun­gen ent­fal­tet. Dazu feh­le jeg­li­cher Vor­trag. So kön­ne nicht fest­ge­stellt wer­den, dass der Antrags­geg­ner das vom Fami­li­en­ge­richt geschätz­te monat­li­che Net­to­ein­kom­men von über 1.300 Euro nicht erzie­len kön­ne. Bei sei­ner Tätig­keit in einer Auto­wä­sche habe er die­ses Ein­kom­men tat­säch­lich für eini­ge Mona­te erhal­ten. Durch­grei­fen­de Grün­de dafür, dass der Antrags­geg­ner bei aus­rei­chen­den Bemü­hun­gen ein sol­ches Net­to­ein­kom­men inklu­si­ve Über­stun­den­ver­gü­tung nicht wie­der erzie­len könn­te, habe er nicht benannt. Zudem kom­me die Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit in Betracht, wenn der Antrags­geg­ner den Kin­des­un­ter­halt nicht mit dem aus einer Haupt­er­werbs­tä­tig­keit erziel­ba­ren Ein­kom­men sicher­stel­len kön­ne. Auch dar­auf habe bereits das Fami­li­en­ge­richt zu Recht hingewiesen.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.
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