OLG Bam­berg, Beschluss vom 04.05.2023, AZ 2 UF 244/22

Aus­ga­be: 05–2023Fami­li­en­recht

1. Beim Akten­ein­sichts­ge­such in ein abge­schlos­se­nes Ver­fah­ren han­delt es sich um ein selb­stän­di­ges Ver­fah­ren iSd Art. 111 Abs. 2 FGG-RG.

2. Gegen die Ableh­nung des nach § 13 FamFG zu beur­tei­len­den Akten­ein­sichts­ge­suchs ist die Beschwer­de gem. §§ 58ff. FamFG statthaft.

3. Das Ein­sichts­ge­such eines Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten in ein bereits abge­schlos­se­nes Ver­fah­ren erfor­dert ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Akten­ein­sicht, was glaub­haft zu machen ist.

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