OLG Bam­berg, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 2 W 30/21

Aus­ga­be: 02–2022Erbrecht

Kos­ten­tra­gung im Erb­schein­ser­tei­lungs­ver­fah­ren bei Bestrei­ten der Urhe­ber­schaft des Erb­las­sers für Testament 

1. Das Maß des Obsie­gens oder Unter­lie­gens stellt ledig­lich einen von meh­re­ren Gesichts­punk­ten dar, der in die Ermes­sens­ent­schei­dung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein­ge­stellt wer­den kann.

2. In Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit, die aus­schließ­lich auf Antrag ein­ge­lei­tet wer­den, gilt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der auch sonst maß­geb­li­che Grund­satz, dass der Ver­an­las­ser des Ver­fah­rens für die Kos­ten haftet.

3. Auch bei der Kos­ten­tra­gungs­pflicht gemäß § 81 FamFG ist die­se Wer­tung des § 22 GNotKG zu berücksichtigen.

4. Soweit sich ein Ein­wen­dungs­füh­rer ohne eine eige­ne Antrag­stel­lung auf die Dar­stel­lung Zwei­fel an der Echt­heit des Tes­ta­ments begrün­den­der objek­ti­ver Umstän­de beschränkt, wird es nur in beson­ders gela­ger­ten Aus­nah­me­fäl­len in Betracht kom­men, ihm die Kos­ten eines Schrift­gut­ach­tens auf­zu­er­le­gen. Hier­für spricht auch die aus dem Amts­er­mitt­lungs­grund­satz fol­gen­de umfas­sen­de gericht­li­che Aufklärungspflicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2383857.html