OLG Bam­berg, Beschluss vom 22.11.2021, AZ 2 UF 220/20

Aus­ga­be: 11–2021Fami­li­en­recht

Kin­des­wohl­ge­fahr bei Schulverweigerung

1. §§ 1666, 1666a BGB ermög­li­chen ledig­lich ein staat­li­ches Ein­schrei­ten zur Abwehr einer kon­kre­ten Kin­des­wohl­ge­fähr­dung, nicht die Durch­set­zung einer best­mög­li­chen För­de­rung des jeweils betrof­fe­nen Kindes.

2. Im Fal­le eine Schul­ver­wei­ge­rung kann nicht auto­ma­tisch eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung ange­nom­men wer­den, son­dern alle wesent­li­chen Aspek­te des kon­kre­ten Ein­zel­falls sind zu ermit­teln und hin­sicht­lich einer kon­kre­ten Kin­des­wohl­ge­fähr­dung zu bewer­ten. All­ge­mei­ne Erwä­gun­gen rei­chen zur Begrün­dung einer kon­kre­ten und erheb­li­chen Gefähr­dung im Sin­ne des § 1666 Abs. 1 BGB nicht aus.

3. Für die Ein­hal­tung der Schul­pflicht zu sor­gen ist nicht Auf­ga­be des Fami­li­en­ge­richts. Viel­mehr ste­hen der Schul­be­hör­de hier­für die sich aus Art. 118, 119 i.V.m. Art. 35 Bay­EUG erge­ben­den Maß­nah­men zur Ver­fü­gung, die von die­ser in eige­ner Zustän­dig­keit zu prü­fen sind.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://rewis.io/urteile/urteil/jgd-22–11-2021-…