OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 10.02.2020, AZ 3 W 137/19

Aus­ga­be: 04–2020Erbrecht

Gemäß § 1960 BGB kann das Nach­lass­ge­richt dem unbe­kann­ten Erben einen Nach­lass­pfle­ger bestel­len, soweit hier­für ein Bedürf­nis besteht. Dabei ist die Fra­ge, ob der Erbe „unbe­kannt” ist und ob ein Siche­rungs­be­dürf­nis besteht, vom Stand­punkt des Nach­lass­ge­richts bzw. des im Beschwer­de­ver­fah­ren an sei­ne Stel­le getre­te­nen Beschwer­de­ge­richts aus zu beur­tei­len, wobei der Kennt­nis­stand im Zeit­punkt der Ent­schei­dung über die Siche­rungs­maß­nah­me maß­ge­bend ist. Dabei ist all­ge­mein aner­kannt, dass der Erbe auch dann unbe­kannt ist, wenn meh­re­re Erben in Betracht kom­men und sich der Tat­rich­ter nicht ohne wei­te­re Ermitt­lun­gen davon über­zeu­gen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers und damit über die Gül­tig­keit einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung besteht.

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