OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2018, AZ 13 WF 114/18

Ausgabe: 05/2019Familienrecht

Familiengerichtliche Genehmigung bei Erbausschlagung für minderjährige Kinder
1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 151 FamFG, Rn. 7).
2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b).
3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor.
4. Schlagen vor der Beschwerdeführerin berufene und dem Erblasser näherstehende gesetzliche Erben die Erbschaft wegen Überschuldung aus, kann dies eine Indizwirkung für eine Überschuldung schaffen (vergleiche OLG Rostock NotBZ 2017, 278 Rn. 4).
5. Da nahe Angehörige eines Verstorbenen in der Regel zuverlässige Erkenntnisquellen darüber haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist, hat das Familiengericht diese Personen in seine Ermittlungen einzubeziehen, bei ihnen etwa die den Erbausschlagungen zugrunde liegende Kenntnisse nachzufragen und sie gegebenenfalls – wenn durch eine Nachfrage auf schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden können – persönlich anzuhören (vergleiche OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 296 Rn. 19).

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