OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 13.04.2021, AZ 3 W 25/21

Aus­ga­be: 06–2021Erbrecht

§40 GKG bestimmt, dass für die Wert­be­rech­nung der Zeit­punkt der den Rechts­zug ein­lei­ten­den Antrag­stel­lung maß­ge­bend ist. Die Schät­zung nach § 3 ZPO erfolgt hier­bei nach objek­ti­ven Anhalts­punk­ten der Kla­ge­be­grün­dung bei Ein­rei­chung unter Berück­sich­ti­gung der Erwar­tung des Klä­gers. Spä­te­re gerin­ge­re Bezif­fe­rung als zunächst ange­nom­men sind uner­heb­lich. Eine Her­ab­set­zung des Streit­werts unter die­se Vor­stel­lung ist nicht mehr mög­lich, auch wenn sich im Lau­fe des Ver­fah­rens her­aus­stellt, dass die bei Ein­rei­chung der Kla­ge vor­han­de­ne sub­jek­ti­ve Ein­schät­zung objek­tiv unter­schrit­ten wird. 

Dies zugrun­de gelegt hat das Land­ge­richt zutref­fend den Streit­wert auf 6.000 € fest­ge­setzt. Die Klä­ge­rin hat­te bei Ein­rei­chung der Kla­ge die Vor­stel­lung, der Nach­lass­wert betra­ge ca. 190.000 €, so dass sie einen Zah­lungs­an­spruch von ca. 31.750 € erwar­te­te. Dass ihre Anga­ben ohne objek­ti­ve Anhalts­punk­te voll­kom­men ins Blaue hin­ein erfolg­ten, ist nicht ersicht­lich. Dass das Land­ge­richt für den Wert­ermitt­lungs­an­spruch ca. 1/5 die­ses Betra­ges ange­setzt hat, ist eben­falls nicht zu bean­stan­den. Bei Aus­kunfts­an­sprü­chen ist nicht der vol­le Wert des vor­be­rei­te­ten Anspruchs, son­dern ein Bruch­teil davon zugrun­de zu legen. Die vor­ge­schla­ge­nen Wer­te bewe­gen sich dabei in einer Span­ne von 1/10 bis 1/4. Der Bruch­teil von 1/5 liegt inner­halb die­ser Span­ne und ist angemessen.

Dass die Beklag­ten mitt­ler­wei­le einen Teil des Pflicht­teils­an­spru­ches aus­ge­gli­chen haben, ändert an der Fest­set­zung nichts. Die Zah­lung erfolg­te erst nach Rechtshängigkeit.

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