OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 16.03.2020, AZ 3 W 27/20

Aus­ga­be: 04–2020Erbrecht

Der Erb­las­ser hat­te kei­nen Antrag auf Auf­he­bung der Ehe gestellt. Hat aber der Erb­las­ser trotz Auf­he­bungs­grund kei­nen Auf­he­bungs­grund rechts­hän­gig gemacht, so behält der über­le­ben­de Ehe­gat­te sein gesetz­li­ches Erbrecht. Hier­von macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Aus­nah­me. Nach die­ser Vor­schrift fin­det § 1931 zuguns­ten eines Ehe­gat­ten, der bei Ver­stoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Auf­heb­bar­keit der Ehe bei der Ehe­schlie­ßung gekannt hat, kei­ne Anwen­dung. Kann­te also der über­le­ben­de Ehe­gat­te die Auf­heb­bar­keit sei­ner Ehe wegen Geschäfts­un­fä­hig­keit, Biga­mie, Ver­wandt­schaft, Form­ver­sto­ßes oder Geis­tes­stö­rung bereits bei Ehe­schlie­ßung, hat er kein gesetz­li­ches Erbrecht. Die (poten­ti­el­le) Auf­heb­bar­keit nach § 1314 Nr. 5 (Schein­ehe) fällt dage­gen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.

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