OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2023, AZ 1 AR 2/23 (SA Z)

Ausgabe: 02-2023Erbrecht

Der besondere Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Auskunftsklage gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2027 Abs. 1 BGB, sondern auch für den anderweitigen Besitzer nach § 2027 Abs. 2 BGB.

Leitsatz der Redaktion

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