OLG Braun­schweig, Beschluss vom 29.03.2019, AZ 2 WF 11/19

Aus­ga­be: 04/2019Betreu­ungs­recht

Der förm­lich bestell­te berufs­mä­ßi­ge Vor­mund kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Ver­bin­dung mit § 3 VBVG für die zur Füh­rung der Vor­mund­schaft auf­ge­wand­te und erfor­der­li­che Zeit eine Ver­gü­tung verlangen.
2. Abre­chen­bar ist die zur Erfül­lung der sich aus der Vor­mund­schaft erge­ben­den Auf­ga­ben erfor­der­li­che Zeit, wobei sich die Erfor­der­lich­keit danach rich­tet, was der Vor­mund im Rah­men der ihm nach § 1793 BGB oblie­gen­den Auf­ga­ben für erfor­der­lich hal­ten durfte.
3. Der zeit­li­che Auf­wand für per­sön­li­che Kon­tak­te zum Mün­del steht im Ermes­sen des Vor­mun­des und hat sich im Ein­zel­fall dar­an zu ori­en­tie­ren, wel­che Zeit zur Wahr­neh­mung der tat­säch­li­chen Bedürf­nis­se des Kin­des not­wen­dig ist.

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