OLG Braun­schweig, Beschluss vom 02.03.2021, AZ 1 WF 24/21

Aus­ga­be: 04–2021Fami­li­en­recht

Vor­läu­fi­ger Ver­fah­rens­wert bei der Adop­ti­on Voll­jäh­ri­ger und Beschwerdeverfahren

1. Bei einer Voll­jäh­ri­genad­op­ti­on bestimmt sich der Ver­fah­rens­wert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Feh­len von Anhalts­punk­ten für die Wert­fest­set­zung ist der Auf­fang­wert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.
2. Die beson­de­re Bedeu­tung der Adop­ti­on recht­fer­tigt einen Ver­fah­rens­wert von 25 bis 50 Pro­zent des Rein­ver­mö­gens der Anneh­men-den; dane­ben kann auf deren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se abge­stellt werden.
3. Die vor­läu­fi­ge Wert­fest­set­zung kann nur inzi­den­ter mit der Beschwer­de nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusam­men mit der rich­ter­lich ange­ord­ne­ten Vor­schuss­an­for­de­rung ange­grif­fen werden.

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