OLG Braun­schweig, Beschluss vom 04.10.2022, AZ 1 WF 125/22

Aus­ga­be: 10–2022Fami­li­en­recht

1. Bei der Fra­ge nach dem Vor­lie­gen einer die Anwalts­bei­ord­nung in einem Umfangs­ver­fah­ren recht­fer­ti­gen­den schwie­ri­gen Sach- oder Rechts­la­ge kön­nen in sub­jek­ti­ver Hin­sicht auch beson­de­re psy­chi­sche Belas­tun­gen des um Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe nach­su­chen­den Betei­lig­ten zu berück­sich­ti­gen sein.

2. Wenn das Gericht bis zum Erör­te­rungs­ter­min nicht auf Beden­ken gegen die Anwalts­bei­ord­nung hin­ge­wie­sen hat, darf ein Betei­lig­ter, der recht­zei­tig vor­ab einen ent­schei­dungs­rei­fen Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe­an­trag ein­ge­reicht hat, dar­auf ver­trau­en, dass die bean­trag­te Bei­ord­nung erfol­gen wird. Unab­hän­gig vom Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen von § 78 Abs. 2 FamFG darf in einer sol­chen Situa­ti­on die Anwalts­bei­ord­nung mit Rück­sicht auf das ver­fas­sungs­recht­li­che Gebot des fai­ren Ver­fah­rens nicht ver­sagt werden.

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