OLG Braun­schweig, Beschluss vom 07.10.2021, AZ 1 WF 106/21

Aus­ga­be: 10–2021Fami­li­en­recht

Nicht­er­he­bung der Kos­ten des Ver­fah­rens­bei­stands in einer Umgangssache

1. Bei dem Antrag auf Nicht­er­he­bung der Kos­ten wegen unrich­ti­ger Sach­be­hand­lung gemäß § 20 FamGKG han­delt es sich rechts­sys­te­ma­tisch um eine Ein­wen­dung gegen den Kostenansatz.

2. Der Antrag auf Nicht­er­he­bung der Kos­ten nach § 20 FamGKG ist zuläs­sig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Mög­lich­keit besteht, von der Erhe­bung der Kos­ten abzusehen.

3. Maß­geb­lich für die Erfor­der­lich­keit der Bestel­lung eines Ver­fah­rens­bei­stands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls abge­lei­te­te Gefahr, dass die Belan­ge des Kin­des durch die all­ge­mei­nen Ver­fah­rens­ga­ran­tien — ins­be­son­de­re die Amts­er­mitt­lung, die per­sön­li­che Anhö­rung und die Mit­wir­kung des Jugend­amts — nicht hin­rei­chend gewahrt sind.

4. Bei der Prü­fung der Erfor­der­lich­keit der Bestel­lung eines Ver­fah­rens­bei­stands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwä­gen, inwie­weit sich die bean­trag­te Ent­schei­dung auf die Rechts­po­si­tio­nen der Betei­lig­ten und auf die künf­ti­ge Lebens­ge­stal­tung des Kin­des auswirkt.

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