OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2021, AZ 1 WF 106/21

Ausgabe: 10-2021Familienrecht

Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistands in einer Umgangssache

1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.

2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.

3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien – insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts – nicht hinreichend gewahrt sind.

4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

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