OLG Braun­schweig, Beschluss vom 08.07.2020, AZ 3 W 19/20

Aus­ga­be: 07–2020Erbrecht

Grün­dung einer Stif­tung von Todes Wegen

1. Ein Nach­lass­pfle­ger – des­sen Wir­kungs­kreis die Siche­rung und Ver­wal­tung des Nach­las­ses umfasst – ist nicht beschwer­de­be­fugt gegen Beschlüs­se, die im Erb­scheins­ver­fah­ren des­je­ni­gen Erb­las­sers erge­hen, für des­sen unbe­kann­te Erben er bestellt ist (Anschluss an Bay­O­bLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a Z 36/89 –, Beck­RS 2010, 27258).
2. Eine Stif­tung erlangt erst durch die Aner­ken­nung durch die Stif­tungs­be­hör­de Rechts­fä­hig­keit. Vor der Bekannt­ga­be der Aner­ken­nung kann der spä­ter ein­zu­set­zen­de Stif­tungs­vor­stand kei­ne Rechts­hand­lun­gen vor-neh­men, die Wir­kung für oder gegen die Stif­tung ent­fal­ten; eine Vor-Stif­tung ähn­lich der Vor-GmbH oder dem Vor-Ver­ein exis­tiert nicht (An-schluss an BFH, Urteil vom 11. Dezem­ber 2015 – X R 36/11 –, DSt­RE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stif­tung von Todes wegen, so dass die Ernen­nung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers den all­ge­mein übli­chen Weg zur Grün­dung einer Stif­tung von Todes wegen dar-stellt.
3. Einer vom Erb­las­ser zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker ernann­ten Per­son, die Ver­mö­gens­de­lik­te in erheb­li­chem Umfang zum Nach­teil des Nach­las­ses began­gen hat, ist vom Nach­lass­ge­richt kein Tes­ta­ments­voll­stre­ckerzeug­nis zu ertei­len, da bereits ein wich­ti­ger Grund nach § 2227 BGB für die Ent­las­sung besteht.

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