OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2022, AZ 3 W 3/22

Ausgabe: 04-2022Erbrecht

1,6-fache Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV für das Beschwerdeverfahren in einer Erbscheinssache

1. Seit dem Inkrafttreten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erhält der im Beschwerdeverfahren eines Erbscheinsverfahrens tätige Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG

2. Eine Ermäßigung auf eine 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG i.V.m. Anm. 2 Nr. 2 findet nur dann statt, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie die Entgegennahme der gerichtlichen Entscheidung beschränkt, etwa, weil der Beschwerdegegner sich im Beschwerdeverfahren nicht äußert.

3. Im Falle eines kontradiktorisch geführten Beschwerdeverfahrens – etwa, wenn Schriftsätze gewechselt werden, widerstreitende Anträge gestellt werden, zu Hinweisen des Gerichts schriftsätzlich Stellung genommen wird muss oder es zu einem Termin kommt – greift diese Ermäßigung für keine der beiden Seiten.

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