OLG Braun­schweig, Beschluss vom 10.03.2022, AZ 3 W 3/22

Aus­ga­be: 04–2022Erbrecht

1,6‑fache Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV für das Beschwer­de­ver­fah­ren in einer Erbscheinssache

1. Seit dem Inkraft­tre­ten 2. Kos­ten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes erhält der im Beschwer­de­ver­fah­ren eines Erb­scheins­ver­fah­rens täti­ge Rechts­an­walt grund­sätz­lich eine 1,6‑fache Ver­fah­rens­ge­bühr gemäß Nr. 3200 VV RVG 

2. Eine Ermä­ßi­gung auf eine 1,1‑fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG i.V.m. Anm. 2 Nr. 2 fin­det nur dann statt, wenn sich die anwalt­li­che Tätig­keit auf die Ein­le­gung und Begrün­dung der Beschwer­de sowie die Ent­ge­gen­nah­me der gericht­li­chen Ent­schei­dung beschränkt, etwa, weil der Beschwer­de­geg­ner sich im Beschwer­de­ver­fah­ren nicht äußert. 

3. Im Fal­le eines kon­tra­dik­to­risch geführ­ten Beschwer­de­ver­fah­rens – etwa, wenn Schrift­sät­ze gewech­selt wer­den, wider­strei­ten­de Anträ­ge gestellt wer­den, zu Hin­wei­sen des Gerichts schrift­sätz­lich Stel­lung genom­men wird muss oder es zu einem Ter­min kommt – greift die­se Ermä­ßi­gung für kei­ne der bei­den Seiten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…