OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2022, AZ 5 VA 1/22

Ausgabe: 10-2022Familienrecht

Die sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach §§ 8ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie vom 4. Februar 1975 (FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gemäß § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, da nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.

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