OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.08.2021, AZ 1 WF 97/21

Ausgabe: 09-2021Familienrecht

Beschleunigungsbeschwerde in einer Kindschaftssache

1. Das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG gilt in jeder Lage des Verfahrens und ist unter anderem bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Gutachtens oder der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.

2. Maßstab der beschleunigten Verfahrensführung ist das in allen Phasen des Verfahrens vorrangig zu beachtende Gebot der individuellen Orientierung am Kindeswohl aus § 1697a BGB.

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