OLG Braun­schweig, Beschluss vom 16.08.2021, AZ 1 WF 97/21

Aus­ga­be: 09–2021Fami­li­en­recht

Beschleu­ni­gungs­be­schwer­de in einer Kindschaftssache

1. Das Beschleu­ni­gungs­ge­bot aus § 155 Abs. 1 FamFG gilt in jeder Lage des Ver­fah­rens und ist unter ande­rem bei der Anbe­raumung von Ter­mi­nen, bei der Frist­set­zung für die Abga­be eines Gut­ach­tens oder der Bekannt­ga­be von Ent­schei­dun­gen zu beachten.

2. Maß­stab der beschleu­nig­ten Ver­fah­rens­füh­rung ist das in allen Pha­sen des Ver­fah­rens vor­ran­gig zu beach­ten­de Gebot der indi­vi­du­el­len Ori­en­tie­rung am Kin­des­wohl aus § 1697a BGB

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