OLG Braun­schweig, Beschluss vom 21.09.2022, AZ 1 WF 112/22

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

1. Einer um Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe nach­su­chen­den Per­son ist im Rah­men der Prü­fung ihrer Bedürf­tig­keit in der Regel kei­ne Betei­li­gung ihrer Mit­be­woh­ner an der Deckung der Wohn­kos­ten zuzu­rech­nen, soweit deren Ein­kom­men die für sie ein­schlä­gi­ge Frei­be­trags­gren­ze nicht übersteigt.

2. Bei erheb­li­chen Ein­kom­mens­un­ter­schie­den kommt eine Auf­tei­lung der Wohn­kos­ten auf meh­re­re Bewoh­ner im Ver­hält­nis ihrer Ein­künf­te in Betracht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpo…