OLG Braun­schweig, Beschluss vom 22.07.2022, AZ 1 UF 180/20

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

1. Die elter­li­che Sor­ge ist ein ein­heit­li­cher, unteil­ba­rer Ver­fah­rens­ge­gen­stand, unab­hän­gig davon, ob Maß­nah­men nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prü­fen sind.

2. Sieht ein Kind sich wie­der­holt ver­an­lasst, einem Eltern­teil gegen-über unwah­re Anga­ben zu machen, kann dies ein Anzei­chen für die Bedie­nung einer elter­li­chen Erwar­tungs­hal­tung sein; die unge­prüf­te Über­nah­me auch unplau­si­bler Anga­ben weist auf eine Ein­schrän­kung der elter­li­chen Fein­füh­lig­keit hin.

3. Beruht die Ver­wei­ge­rung des Umgangs mit dem ande­ren Eltern­teil durch das Kind auf der Bin­dungs­in­to­le­ranz des betreu­en­den Eltern­teils, spricht dies zumin­dest bei Vor­lie­gen wei­te­rer Beden­ken gegen des­sen Erzie­hungs­fä­hig­keit für einen Wech­sel des Lebensmittelpunktes.

4. Ob die im Ver­fah­ren ent­stan­de­nen Gut­ach­ten­kos­ten außer­ge­wöhn­lich und über­ra­schend hoch sind, so dass im Rah­men der Ermes­sens­ent­schei­dung des § 81 Abs. 1 FamFG das Abse­hen von der Kos­ten­er­he­bung in Betracht kommt, hängt von der Schwie­rig­keit der Sache und dem erfor­der­li­chen Auf­wand der Begut­ach­tung ab. Jeden­falls in hoch­strei­ti­gen Sor­ge­rechts­ver­fah­ren mit meh­re­ren Ter­mi­nen zur Er-läu­te­rung des Gut­ach­tens kön­nen Gut­ach­ter­kos­ten zwi­schen 10.000 € und 20.000 € erwart­bar sein.

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