OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2022, AZ 2 WF 67/22

Ausgabe: 06/2022Familienrecht

1. Die dem Rechtsmittelgericht gesetzlich eingeräumte Befugnis eine von ihm als unzutreffend erkannte Verfahrenswertfestsetzung zu korrigieren (§ 55 Abs. 3 S. FamGKG), entfällt nicht, wenn die eingelegte Verfahrenswertbeschwerde unzulässig ist.

2. Das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG eingeräumte Ermessen zur Abänderung des Verfahrenswertes ist jedoch im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eingeschränkt.

3. Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde von Amts wegen deshalb nur ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200,00 € übersteigt.

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