OLG Braun­schweig, Beschluss vom 25.05.2022, AZ 2 WF 67/22

Aus­ga­be: 06/2022Fami­li­en­recht

1. Die dem Rechts­mit­tel­ge­richt gesetz­lich ein­ge­räum­te Befug­nis eine von ihm als unzu­tref­fend erkann­te Ver­fah­rens­wert­fest­set­zung zu kor­ri­gie­ren (§ 55 Abs. 3 S. FamGKG), ent­fällt nicht, wenn die ein­ge­leg­te Ver­fah­rens­wert­be­schwer­de unzu­läs­sig ist.

2. Das dem Rechts­mit­tel­ge­richt in § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG ein­ge­räum­te Ermes­sen zur Abän­de­rung des Ver­fah­rens­wer­tes ist jedoch im Lich­te und unter Beach­tung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eingeschränkt.

3. Das Rechts­mit­tel­ge­richt kann die Fest­set­zung des Ver­fah­rens­wer­tes im Fal­le einer unzu­läs­si­gen Ver­fah­rens­wert­be­schwer­de von Amts wegen des­halb nur ändern, wenn die Kos­ten­dif­fe­renz zwi­schen dem fest­ge­setz­ten Ver­fah­rens­wert und dem zutref­fen­den Ver­fah­rens­wert den Wert von 200,00 € übersteigt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…