OLG Braun­schweig, Beschluss vom 25.05.2023, AZ 1 UF 38/23

Aus­ga­be: 07/08–2023Fami­li­en­recht

1. Im Rah­men der Ermes­sens­ent­schei­dung nach § 18 Abs. 2 Vers­Aus­glG ist der mit der Tei­lung von Anrech­ten auf Grund­ren­ten­zu­schlag ver­bun­de­ne Ver­wal­tungs­auf­wand in Fol­ge der dadurch ver­an­lass­ten jähr­li­chen Prü­fung der Ein­kom­mens­an­rech­nung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regel­mä­ßig als nicht uner­heb­lich zu gewichten.

2. Kommt hin­zu, dass die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung des Aus­gleichs für den Aus­gleichs­be­rech­tig­ten im kon­kre­ten Fall als gering ein­zu­schät­zen ist und der Halb­tei­lungs­grund­satz auf­grund eines ver­ein­bar­ten Teil­ver­zichts auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich ohne­hin nicht voll­stän­dig umge­setzt wird, kann der Aspekt der Ver­wal­tungs­ef­fi­zi­enz den Aus­schlag gegen einen Aus­gleich geben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…