1.) Ein Verfahren nach § 1886 BGB kann nicht allein aufgrund eines Antrags auf Wechsel der Vormundschaft des Jugendamtes ohne Anhörung der weiteren Beteiligten mit einem Beschluss beendet werden, der weder ein Rubrum noch eine Begründung aufweist.
2.) Die Entscheidung über die Entlassung des Vormunds trifft nach § 3 Nr. 2 a RPflG i. V. m. § 151 Ziff. 4 FamFG der funktionell zuständige Rechtspfleger des Familiengerichts, nachdem zuvor gemäß §§ 159ff. FamFG das Mündel, die Eltern, der Vormund und das Jugendamt angehört worden sind. § 1847 BGB sieht vor, dass gegebenenfalls auch weitere Verwandte und Verschwägerte anzuhören sind.
3.) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn der Rechtspfleger von einer Eilbedürftigkeit ausgeht. Liegt eine schwerwiegende Gefährdung des Mündels vor, die ein sofortiges Handeln erfordert, muss der Rechtspfleger das Verfahren dem insoweit funktionell gemäß § 14 Nr. 2 RPflG zuständigen Familienrichter mit der Anregung zur Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 1837 Abs. 4, 1666 BGB, §§ 49 ff. FamFG vorlegen.
4.) Ein Entlassungsgrund i. S. d. § 1886 BGB kann darin liegen, dass der Einzelvormund (hier: die Halbschwester eines iranischen Flüchtlings) trotz zunehmender massiver Verhaltensauffälligkeiten des Mündels bei eigener Untätigkeit die ihr wiederholt angebotenen öffentlichen Hilfen nicht annimmt.
5.) Statthaftes Rechtsmittel des (Einzel-)Vormunds gegen die Entscheidung, ihn zu entlassen, ist die Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPfflG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG.

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