1.) Ein Ver­fah­ren nach § 1886 BGB kann nicht allein auf­grund eines Antrags auf Wech­sel der Vor­mund­schaft des Jugend­am­tes ohne Anhö­rung der wei­te­ren Betei­lig­ten mit einem Beschluss been­det wer­den, der weder ein Rubrum noch eine Begrün­dung aufweist.
2.) Die Ent­schei­dung über die Ent­las­sung des Vor­munds trifft nach § 3 Nr. 2 a RPflG i. V. m. § 151 Ziff. 4 FamFG der funk­tio­nell zustän­di­ge Rechts­pfle­ger des Fami­li­en­ge­richts, nach­dem zuvor gemäß §§ 159ff. FamFG das Mün­del, die Eltern, der Vor­mund und das Jugend­amt ange­hört wor­den sind. § 1847 BGB sieht vor, dass gege­be­nen­falls auch wei­te­re Ver­wand­te und Ver­schwä­ger­te anzu­hö­ren sind.
3.) Etwas ande­res gilt auch nicht dann, wenn der Rechts­pfle­ger von einer Eil­be­dürf­tig­keit aus­geht. Liegt eine schwer­wie­gen­de Gefähr­dung des Mün­dels vor, die ein sofor­ti­ges Han­deln erfor­dert, muss der Rechts­pfle­ger das Ver­fah­ren dem inso­weit funk­tio­nell gemäß § 14 Nr. 2 RPflG zustän­di­gen Fami­li­en­rich­ter mit der Anre­gung zur Ein­lei­tung eines einst­wei­li­gen Anord­nungs­ver­fah­rens gemäß §§ 1837 Abs. 4, 1666 BGB, §§ 49 ff. FamFG vorlegen.
4.) Ein Ent­las­sungs­grund i. S. d. § 1886 BGB kann dar­in lie­gen, dass der Ein­zel­vor­mund (hier: die Halb­schwes­ter eines ira­ni­schen Flücht­lings) trotz zuneh­men­der mas­si­ver Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten des Mün­dels bei eige­ner Untä­tig­keit die ihr wie­der­holt ange­bo­te­nen öffent­li­chen Hil­fen nicht annimmt.
5.) Statt­haf­tes Rechts­mit­tel des (Einzel-)Vormunds gegen die Ent­schei­dung, ihn zu ent­las­sen, ist die Beschwer­de gem. § 11 Abs. 1 RPf­flG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG.

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