OLG Braun­schweig, Beschluss vom 29.10.2021, AZ 3 W 59/21

Aus­ga­be: 11–2021Erbrecht

Soge­nann­te “Rubrums­un­ter­schrift” eines öster­rei­chi­schen Rechts­an­walts und deut­sches Form­erfor­der­nis des § 64 FamFG

1. Legt ein Erb­prä­ten­dent durch einen aus­län­di­schen (hier: öster­rei­chi­schen) Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten, der „dienst­leis­ten­der euro­päi­scher Rechts­an­walt“ im Sin­ne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG ist, Beschwer­de gegen einen Beschluss eines deut­schen Nach­lass­ge­richts ein, muss die Beschwer­de­schrift den Form­erfor­der­nis­sen des § 64 FamFG genügen.

2. Die nach öster­rei­chi­schem Ver­fah­rens­recht aus­rei­chen­de und von öster­rei­chi­schen Anwäl­ten prak­ti­zier­te soge­nann­te „Rubrums­un­ter­schrift“ – eine Unter­zeich­nung im Rubrum des Schrift­sat­zes über der Nen­nung des Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten – genügt auch in einem nicht dem Anwalts­zwang unter­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht ohne Wei­te­res dem Unter­schrifts­er­for­der­nis des § 64 FamFG

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpo…