OLG Braun­schweig, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 2 UF 66/22

Aus­ga­be: 06/2022Fami­li­en­recht

1. Nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im sog. „Grund­ren­ten­ge­setz“ sind in der Ehe­zeit erwor­be­ne Anrech­te in Gestalt von „Ent­gelt­punk­ten für lang­jäh­ri­ge Ver­si­che­rung“ als geson­der­te Anrech­te neben ande­ren Anrech­ten aus dem Sys­tem der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung mit der Fol­ge zu betrach­ten, dass eine Zusam­men­rech­nung nicht erfol­gen darf.

2. Für ein so ermit­tel­tes Anrecht sind bei der Anwen­dung des § 18 Abs. 2 Vers­Aus­glG die Kri­te­ri­en zur Betrach­tung gleich­ar­ti­ger Ver­sor­gun­gen im Sin­ne des § 10 Abs. 2 Vers­Aus­glG zur Wah­rung des Halb­tei­lungs­grund­sat­zes zu beachten.

3. Eine Befas­sung des Gerichts mit den „Ent­gelt­punk­ten für lang­jäh­ri­ge Ver­si­che­rung“ wirkt ver­fah­rens­wert­erhö­hend im Sin­ne des § 50 Abs. 1 FamGKG.

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