OLG Bre­men, Beschluss vom 08.09.2021, AZ 5 AR 3/21

Aus­ga­be: 10–2021Erbrecht

Zustän­di­ges Gericht im Ver­fah­ren auf Her­bei­füh­rung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über die Geneh­mi­gung einer abwei­chen­den Ver­wer­tung von Nach­lass­ge­gen­stän­den im Zuge der Aus­ein­an­der­set­zung einer Mit­er­ben­ge­mein­schaft bei Nach­lass­ge­gen­stän­de in unter­schied­li­chen Gerichtsbezirken

1. Im Ver­fah­ren auf Her­bei­füh­rung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über die Geneh­mi­gung einer abwei­chen­den Ver­wer­tung von Nach­lass­ge­gen­stän­den im Zuge der Aus­ein­an­der­set­zung einer Mit­er­ben­ge­mein­schaft kann im Ein­zel­fall ent­ge­gen § 411 Abs. 4 FamFG das Gericht am letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Erb­las­sers zustän­dig sein, auch wenn sich in des­sen Bezirk kei­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de befinden.
2. Das kann jeden­falls wegen einer Geset­zes­lü­cke dann gebo­ten sein, wenn sich die Nach­lass­ge­gen­stän­de in unter­schied­li­chen Gerichts­be­zir­ken und ins­be­son­de­re im Aus­land befinden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entsche…