OLG Bre­men, Beschluss vom 20.09.2021, AZ 5 W 14/21

Aus­ga­be: 10–2021Erbrecht

Ver­wah­rung von soge­nann­tem Ver­fü­gungs­geld durch einen Rechts­an­walt als Nach­lass­pfle­ger auf einem Unter­kon­to sei­nes Geschäftskontos

1. Die Ver­wah­rung von sog. Ver­fü­gungs­geld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Nach­lass­pfle­ger kann ent­we­der in bar oder auf einem Giro­kon­to des Nach­las­ses erfolgen.

2. Eine Ver­wah­rung des Ver­fü­gungs­gel­des auf einem Unter­kon­to des Geschäfts­kon­tos eines Rechts­an­walts, der das Amt des Nach­lass­pfle­gers aus­übt, ist nicht nur dann wegen Ver­sto­ßes gegen das Tren­nungs­prin­zip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzu­läs­sig, wenn auf die­sem Kon­to noch Ver­fü­gungs­gel­der ande­rer Pfleg­schaf­ten ver­wahrt wer­den, son­dern auch, wenn es sich um ein geson­der­tes, für die­se Nach­lass­pfleg­schaft ein­ge­rich­te­tes Unter­kon­to handelt 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entsche…