OLG Cel­le, Beschluss vom 04.01.2022, AZ 17 WF 230/21

Aus­ga­be: 02–2022Fami­li­en­recht

Feh­len­der Hin­weis des Sach­ver­stän­di­gen auf erhöh­te Kos­ten sei­nes Gut­ach­tens im Umgangs­ver­fah­ren; anzu­set­zen­de Kos­ten bei unrich­ti­ger Durch­füh­rung einer Video­ver­hand­lung; Kos­ten einer mate­ri­ell unrich­ti­gen Entscheidung
Die Hin­weis­pflicht des Sach­ver­stän­di­gen nach § 407a Abs. 4 ZPO besteht in Umgangs­ver­fah­ren nicht bereits dann, wenn die Kos­ten außer Ver­hält­nis zum Regel­wert nach § 45 FamGKG ste­hen, erfor­der­lich ist viel­mehr ein bei Beauf­tra­gung des Sach­ver­stän­di­gen nicht offen­kun­di­ges Miss­ver­hält­nis zwi­schen Bedeu­tung des Ver­fah­rens und den Kos­ten des Gut­ach­tens, das jeden­falls bei völ­lig feh­len­dem Umgang des Antrag­stel­lers aus­schei­det (ent­ge­gen OLG Frank­furt NZFam 2022, 30). Ord­net das Gericht eine Ver­hand­lung nach § 128a ZPO (Video­ver­hand­lung) an, so darf es gleich­wohl im Gerichts­saal erschie­ne­ne Betei­lig­te nicht an der per­sön­li­chen Teil­nah­me hin­dern. Eine mate­ri­ell unrich­ti­ge, gleich­wohl rechts­kräf­tig gewor­de­ne Ent­schei­dung führt nicht dazu, dass die gericht­lich auf­ge­wand­ten Kos­ten auf einer unrich­ti­gen Sach­be­hand­lung nach § 20 FamGKG beru­hen würden.

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