OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2022, AZ 6 W 100/22

Ausgabe: 09-2022Erbrecht

Fehlt im Aufgebot entgegen § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG das Gericht als Adressat der Anmeldung, leidet das Aufgebot an einem schweren Verfahrensfehler und ist auf Beschwerde der Ausschließungsbeschluss mitsamt Aufgebot aufzuheben.

Der Hinweis im Aufgebot auf § 434 FamFG ist ungenügend.

Weitere Informationen: http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/porta…