OLG Cel­le, Beschluss vom 05.09.2022, AZ 6 W 100/22

Aus­ga­be: 09–2022Erbrecht

Fehlt im Auf­ge­bot ent­ge­gen § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG das Gericht als Adres­sat der Anmel­dung, lei­det das Auf­ge­bot an einem schwe­ren Ver­fah­rens­feh­ler und ist auf Beschwer­de der Aus­schlie­ßungs­be­schluss mit­samt Auf­ge­bot aufzuheben.

Der Hin­weis im Auf­ge­bot auf § 434 FamFG ist ungenügend.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/porta…