OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2020, AZ 10 UF 16/20

Ausgabe: 05-2020Familienrecht

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer Herausgabeanordnung
Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG eröffnet lediglich die Überprüfung der vom Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen.
Zur Einheitlichkeit des zunächst mündlich, dann schriftlich bekannt gegebenen Beschlusses (§ 41 FamFG).

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