OLG Cel­le, Beschluss vom 09.04.2020, AZ 10 UF 16/20

Aus­ga­be: 05–2020Fami­li­en­recht

Prü­fungs­um­fang des Beschwer­de­ge­richts im Rah­men einer sofor­ti­gen Beschwer­de gegen die Anord­nung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu einer Herausgabeanordnung
Die sofor­ti­ge Beschwer­de nach § 87 Abs. 4 FamFG eröff­net ledig­lich die Über­prü­fung der vom Amts­ge­richt ange­ord­ne­ten Vollstreckungsmaßnahmen.
Zur Ein­heit­lich­keit des zunächst münd­lich, dann schrift­lich bekannt gege­be­nen Beschlus­ses (§ 41 FamFG).

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