OLG Cel­le, Beschluss vom 12.09.2019, AZ 6 AR 1/19

Aus­ga­be: 11–2019Erbrecht

Unter dem „gewöhn­li­chen Auf­ent­halt“ ist der tat­säch­li­che Lebens­mit­tel­punkt einer natür­li­chen Per­son zu ver­ste­hen, der mit­tels einer Gesamt­be­ur­tei­lung der Lebens­um­stän­de des Erb­las­sers in der Zeit vor sei­nem Tod und zum Zeit­punkt des Todes fest­zu­stel­len ist. Eine Min­dest­dau­er des Auf­ent­halts ist nicht erfor­der­lich, jeden­falls kann auch ein Zeit­raum von nur eini­gen Wochen aus­rei­chend sein, einen „gewöhn­li­chen Auf­ent­halt“ zu begrün­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Orts­wech­sel dazu dient, sich in ein Pfle­ge­heim zu bege­ben und mit einer Rück­kehr an den bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ort nicht gerech­net wird. Die Geschäfts­fä­hig­keit eines Erb­las­sers ist im Ver­fah­ren der Zustän­dig­keits­be­stim­mung nicht zu klä­ren. § 8 BGB, wonach der­je­ni­ge, der geschäfts­un­fä­hig oder in der Geschäfts­fä­hig­keit beschränkt ist, ohne den Wil­len sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters einen Wohn­sitz weder begrün­den noch auf­he­ben kann, ist nicht (mehr) anwend­bar. § 343 FamFG a.F. stell­te noch auf den Wohn­sitz ab, die Neu­fas­sung der Vor­schrift hin­ge­gen „nur“ auf den „gewöhn­li­chen Aufenthalt“.

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