OLG Cel­le, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XII ZB 21 WF 87/20

Aus­ga­be: 11–2020Fami­li­en­recht

Vater­schafts­fest­stel­lung; Adoption

Die Fest­stel­lung der Vater­schaft nach §§ 1592 Nr. 3 BGB, 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine zuvor erfolg­te Min­der­jäh­ri­gen­ad­op­ti­on und ein dadurch begrün­de­tes Eltern-Kind-Ver­hält­nis nicht grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Ein Rechts­schutz­be­dürf­nis bzw. Fest­stel­lungs­in­ter­es­se besteht für den poten­ti­el­len leib­li­chen Vater jeden­falls dann, wenn er sei­ne Rech­te im Adop­ti­ons­ver­fah­ren nicht gel­tend machen konnte.

Dem (durch Adop­ti­on begrün­de­ten) Eltern-Kind-Ver­hält­nis ist in der Ent­schei­dungs-for­mel im Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren Rech­nung zu tragen.

Das Offen­ba­rungs- und Aus­for­schungs­ver­bot ist im Rah­men einer Beweis­auf­nah­me im Abstam­mungs­ver­fah­ren zu berück­sich­ti­gen und die Anony­mi­tät des adop­tier­ten Kin­des zu wahren.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…