OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2023, AZ 12 WF 184/23

Ausgabe: 01-2024Familienrecht

Die Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG kann erst geltend gemacht werden, wenn die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung wirksam geworden ist. Da Endentscheidungen in Familienstreitsachen (einschließlich der in ihnen enthaltenen Kostengrundentscheidungen) gemäß § 116 Abs. 3 S. 1, 2 FamFG erst mit Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam werden, kann auch eine Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 24 Nr. 1 FamGKG hierauf erst ab Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gestützt werden. Die Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG setzt auch voraus, dass die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung weiterhin wirksam ist. Mit einem in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich, mit dem die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung geändert wird, sind Rechtskraft bzw. sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung außer Kraft gesetzt.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…