OLG Cel­le, Beschluss vom 19.06.2023, AZ 6 W 65/23

Aus­ga­be: 06–2023Erbrecht

Dem Senat drängt sich seit Jah­ren zuneh­mend der Ein­druck auf, dass die vom Land Nie­der­sach­sen genutz­te Mög­lich­keit der wei­test­mög­li­chen Über­tra­gung von Nach­lass­an­ge­le­gen­hei­ten auf den Rechts­pfle­ger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass ins­be­son­de­re bei den klei­ne­ren Amts­ge­rich­ten nur noch weni­ge, dann aber häu­fig schwie­ri­ge Nach­lass­sa­chen von Rich­tern zu bear­bei­ten sind, was zwi­schen­zeit­lich auch dazu geführt hat, dass in Abwei­chung von der frü­her ver­brei­te­ten Pra­xis immer sel­te­ner Amts­ge­richts­di­rek­to­ren die Nach­lass­sa­chen bear­bei­ten, son­dern, wie hier, auf­ein­an­der fol­gend Rich­ter auf Pro­be, denen es jeden­falls im kon­kre­ten Fall an Grund­kennt­nis­sen des mate­ri­el­len Erb­rechts und des Ver­fah­rens­rechts eben­so zu feh­len scheint wie an der Bereit­schaft, sich die­se Kennt­nis­se zu ver­schaf­fen, was zu Ent­schei­dun­gen führt, die das Anse­hen der Jus­tiz in der Bevöl­ke­rung zu beschä­di­gen geeig­net sind (kon­kret: Ertei­lung — nicht bean­trag­ter — rich­ter­li­cher Erb­schei­ne, hier u.a. mit dem Inhalt: Die Betei­lig­te zu 1 „hat den gesam­ten Nach­lass des Erb­las­sers beerbt, mit Aus­nah­me des Anteils des Erb­las­sers des Grund­be­sit­zes sowie der Gut­ha­ben­be­trä­ge auf der Bank.“ Der Betei­lig­te zu 2 „beerbt den Erb­las­ser bezüg­lich des­sen Gut­ha­ben­be­trä­ge auf der Bank sowie sei­nes Anteils an dem Grundbesitz“).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…