OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2023, AZ 17 WF 148/23

Ausgabe: 11-2023Familienrecht

1. Legt das Amtsgericht beim Ausspruch der Scheidung ein unrichtiges Heiratsdatum zugrunde, unterliegt der Beschluss nicht der Berichtigung nach den §§ 113 FamFG, 319 ZPO.

2. Das unrichtige Heiratsdatum hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Scheidungsausspruches.

3. Das Standesamt hat die Scheidung trotz unrichtigen Heiratsdatums nach § 16 PStG im Eheregister einzutragen, dies ist gegebenenfalls im Verfahren nach § 49 PStG zu verfolgen

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…