OLG Cel­le, Beschluss vom 25.07.2022, AZ 21 UF 147/21

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

Bei einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung eines Ehe­gat­ten als Ver­si­che­rungs­neh­mer, die auf das Leben des ande­ren Ehe­gat­ten als ver­si­cher­ter Per­son abge­schlos­sen wur­de, han­delt es sich um ein aus­zu­glei­chen­des Anrecht des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Denn für die Zuord­nung der Anrech­te aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag kommt es ent­schei­dend auf das Bezugs­recht an. Die­ses steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zu, solan­ge das Bezugs­recht nicht einem Drit­ten unwi­der­ruf­lich zuge­wie­sen wur­de (OLG Bran­den­burg FamRZ 2015, 1798)

Der Zuord­nung des Anrechts steht nicht ent­ge­gen, dass der Ren­ten­be­ginn für den Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht auf des­sen Regel­al­ters­gren­ze, son­dern auf einen spä­te­ren Ter­min (hier 8 Jah­re danach) nach dem Ren­ten­ein­tritt der ver­si­cher­ten Peron bestimmt wurde.

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