OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022, AZ 21 UF 147/21

Ausgabe: 09-2022Familienrecht

Bei einer privaten Rentenversicherung eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Denn für die Zuordnung der Anrechte aus dem Versicherungsvertrag kommt es entscheidend auf das Bezugsrecht an. Dieses steht dem Versicherungsnehmer zu, solange das Bezugsrecht nicht einem Dritten unwiderruflich zugewiesen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798)

Der Zuordnung des Anrechts steht nicht entgegen, dass der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen späteren Termin (hier 8 Jahre danach) nach dem Renteneintritt der versicherten Peron bestimmt wurde.

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