OLG Cel­le, Beschluss vom 25.07.2022, AZ 21 UF 37/21

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

Einem (zuläs­si­gen) Antrag des poten­ti­el­len bio­lo­gi­schen Vaters auf Fest­stel­lung sei­ner Vater­schaft steht die zuvor erfolg­te Adop­ti­on des Kin­des nicht ent­ge­gen, da die gericht­li­che Fest­stel­lung der Vater­schaft einer­seits und die Adop­ti­on ande­rer­seits unter­schied­li­che recht­li­che Bezugs­punk­te auf­wei­sen. Die gericht­li­che Ent­schei­dung ist nicht auf eine sta­tus­un­ab­hän­gi­ge Fest­stel­lung, son­dern auf die Rechts­be­zie­hung bei­der Per­so­nen gerichtet.

Das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se des poten­ti­el­len bio­lo­gi­schen Vaters folgt aus sei­nem Recht auf Kennt­nis der Abstam­mungs­ver­hält­nis­se (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie aus sei­nem (mög­li­chen) Eltern­recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

Dem betrof­fe­nen min­der­jäh­ri­gen Kind, das als Unter­su­chungs­per­son sein Wei­ge­rungs­recht über sei­ne (recht­li­chen) Eltern oder bei hin­rei­chen­der Ver­stands­rei­fe selbst aus­üben kann, wird gegen­über der erfor­der­li­chen gene­ti­schen Ana­ly­se über das Zwi­schen­streit­ver­fah­ren nach §§ 178 Abs. 2 FamFG, 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO umfas­sen­der Rechts­schutz gewährt.

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